Freitag, 8. August 2014

Vom Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen

Üblicherweise bekommt man bei offiziellen Antworten von Ämtern, Gerichten und Behörden eine Rechtsmittelbelehrung. Beschwert man sich bei der obersten Strafverfolgungsbehörde, sieht die Antwort so aus:


Liest sich wie ein Freibrief für die Fortsetzung der verfassungsfeindlichen und völkerrechtswidrigen Berichterstattung in den öffentlich-rechtlichen Medien. Wer diesen Brief anders versteht, soll ihn mir bitte erklären. Antwort zur Zuständigkeit siehe unter: http://robertvolkmar.blogspot.co.uk/2014/08/sie-verstehen-nur-eine-sprache.html
Für mich ist das oben stehende Schreiben Ausdruck der Hilflosigkeit und des Beginns des Abgleitens in rechtslose Zustände. Dabei ist die Zuständigkeit eindeutig gesetzlich geregelt. Für Verfahren wegen Verstößen gegen Artikel 26 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) und § 80 "Vorbereitung eines Angriffskrieges" und § 80 a "Aufstacheln zum Angriffskrieg" Strafgesetzbuch (StGB) ist die oberste Strafverfolgungsbehörde des Bundes zuständig. Nach meiner Auffassung ist das der Generalbundesanwalt. Warum unterlässt der Generalbundesanwalt die gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung an der Strafverfolgung?

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen